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KOSTENZUSCHUSS
Seit dem 01.01.2024 ist die klinisch-psychologische Behandlung im ASVG verankert und unterliegt somit der Leistungspflicht der gesetzlichen Versicherungsträger. Dies bedeutet, dass Patient*innen, bei einer in die Liste des Bundesministeriums eingetragenen klinischen Psychologin oder einem klinischen Psychologen, Anspruch auf einen Kostenzuschuss haben.
Kostenzuschüsse der gesetzlichen Versicherungsträger für klinisch-psychologische Behandlung:
ÖGK: € 33,70 pro Einheit
SVS: € 45,00 pro Einheit
BVAEB: € 46,60 pro Einheit
Voraussetzungen für den Kostenzuschuss:
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Der Antrag auf Kostenzuschuss wird vor der 11. klinisch-psychologischen Behandlungseinheit gestellt. Die ersten 10 Sitzungen sind bewilligungsfrei.
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Es liegt eine psychische Erkrankung oder Befindungsstörung gemäß sozialversicherungsrechtlichen Kriterien (ICD-10-Diagnose) vor. Psychische Befindungsstörungen sind zum Beispiel Depressionen oder Ängste, die beispielsweise auch im Zuge einer Krebsdiagnose, nach einem Herzinfarkt oder anderen körperlichen Erkrankungen auftreten können.
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Die behandelnde klinische Psychologin/der behandelnde klinische Psychologe ist in die Liste der klinischen Psycholog*innen des Bundesministeriums eingetragen.
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Eine ärztliche Untersuchung und Bestätigung erfolgt spätestens vor der zweiten Sitzung. Das Formular für die ärztliche Bestätigung kann online heruntergeladen werden.
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PatientInnen müssen die Honorarnoten und die ärztliche Bestätigung bei der Krankenkasse selber einreichen.
Ich unterstütze Sie gerne bei der Beantragung des Kostenzuschusses und bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Für etwaige Fragen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung!
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