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KOSTENZUSCHUSS
Seit dem 01.01.2024 ist die klinisch-psychologische Behandlung im ASVG verankert und unterliegt somit der Leistungspflicht der gesetzlichen Versicherungsträger. Dies bedeutet, dass Patient*innen, bei einer in die Liste des Bundesministeriums eingetragenen klinischen Psychologin oder einem klinischen Psychologen, Anspruch auf einen Kostenzuschuss haben.
Kostenzuschüsse der gesetzlichen Versicherungsträger für klinisch-psychologische Behandlung:
ÖGK: € 33,70 pro Einheit
SVS: € 45,00 pro Einheit
BVAEB: € 46,60 pro Einheit
Voraussetzungen für den Kostenzuschuss:
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Der Antrag auf Kostenzuschuss wird vor der 11. klinisch-psychologischen Behandlungseinheit gestellt. Die ersten 10 Sitzungen sind bewilligungsfrei.
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Es liegt eine psychische Erkrankung oder Befindungsstörung gemäß sozialversicherungsrechtlichen Kriterien (ICD-10-Diagnose) vor. Psychische Befindungsstörungen sind zum Beispiel Depressionen oder Ängste, die beispielsweise auch im Zuge einer Krebsdiagnose, nach einem Herzinfarkt oder anderen körperlichen Erkrankungen auftreten können.
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Die behandelnde klinische Psychologin/der behandelnde klinische Psychologe ist in die Liste der klinischen Psycholog*innen des Bundesministeriums eingetragen.
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Eine ärztliche Untersuchung und Bestätigung erfolgt spätestens vor der zweiten Sitzung. Das Formular für die ärztliche Bestätigung kann online heruntergeladen werden.
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PatientInnen müssen die Honorarnoten und die ärztliche Bestätigung bei der Krankenkasse selber einreichen.
Download Formulare Kostenzuschuss:
Antrag auf Kostenzuschuss zur Inanspruchnahme von klinisch-psychologischen Behandlungen
Ärztliche Bestätigung klinisch-psychologische Behandlung
Ich unterstütze Sie gerne bei der Beantragung des Kostenzuschusses und bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Für etwaige Fragen, stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung!
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